Überörtlicher Sozialhilfeträger
Faltblatt Nr. 8
Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe –
Zielgruppenmanagement für
Menschen mit einer körperlichen
oder einer Sinnesbehinderung
Kurzzeitpflege
Tagespflege
Wenn Sie wegen einer bestehenden
wesentlichen körperlichen Behinderung
nicht in der Lage sind, selbstständig und
ohne Unterstützung in der häuslichen
Umgebung zu leben, gibt es neben der
Möglichkeit der vollstationären Versorgung
oder dem Betreuten Wohnen auch die
Möglichkeiten der Tagespflege oder
Kurzzeitpflege.
Tagespflege
Sofern die Nachtpflege sichergestellt ist, gibt
es Einrichtungen, die eine pflegerische
Versorgung tagsüber gewährleisten. Hierbei
wird neben gemeinsamer Mahlzeitaufnahme
und Pflege gleichzeitig auch eine umfassende
Betreuung sichergestellt.
Neben dem Zuschuss der Pflegekasse wird
die Differenz zu den Kosten bei anerkannten
Einrichtungen vom LWV Hessen gezahlt.
Voraussetzung hierfür ist neben der
Pflegebedürftigkeit, dass die Kosten nicht aus
eigenem Einkommen und / oder Vermögen
gezahlt werden können.
Kurzzeitpflege
Sofern eine übergangsweise stationäre
Versorgung erforderlich ist, kann für die
Dauer von bis zu 28 Tagen kalenderjährlich
die Leistung der Kurzzeitpflege von der
Pflegekasse erbracht werden.
Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson verhindert, kann unter
bestimmten Voraussetzungen (für weitere 28
Tage) die sog. "Verhinderungspflege" in
Anspruch genommen werden.
Eine Zuschussbewilligung durch den LWV
Hessen kann bei diesen Leistungen jedoch
nur dann erfolgen, sofern die Pflegekosten
abzüglich der Leistung der Pflegekasse
nicht aus eigenem Einkommen und
Vermögen gezahlt werden können.
Persönliche Voraussetzungen
Eine Betreuung und Unterstützung in einer
Tagespflege- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
kommt in Betracht, wenn
- eine wesentliche körperliche
Behinderung vorliegt, - keine selbstständige Versorgung
möglich ist, - keine vollstationäre Versorgung
erforderlich ist, - andere ambulante Möglichkeiten, wie
z. B. Betreutes Wohnen, ausgeschöpft
sind.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Eine Kostenübernahme aus Mitteln der
Sozialhilfe kann durch uns erfolgen, wenn
Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt. Dies ist
immer dann der Fall, wenn Einkommen und
Vermögen des in der Tagespflege- oder
Kurzzeitpflegeeinrichtung Betreuten (und
seines nicht getrennt lebenden Ehegatten,
bei Minderjährigen auch dasjenige der Eltern)
nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen,
um die Kosten der Betreuung in der
Tagespflege- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
selbst zu zahlen. Ob und inwieweit von Ihnen
bzw. Ihren Angehörigen eine (teilweise)
Erstattung der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen
verlangt werden kann, ist im
Einzelfall zu prüfen (siehe hierzu auch das
Faltblatt „Unterhalts- und Kostenbeiträge
von Angehörigen").
Weitere Voraussetzungen
Wenn Sie das 65. Lebensjahr bereits
vollendet haben, wenden Sie sich bitte wegen
der Kostenübernahme direkt an das
Sozialamt Ihrer Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverwaltung,
da dieses nach den gültigen gesetzlichen
Vorschriften für die Kostenübernahmeentscheidung
zuständig ist.
Welche Unterlagen werden bei der
Antragstellung benötigt?
Zum Nachweis der vorliegenden oder
drohenden Behinderung und zum Nachweis
der Notwendigkeit der Betreuung in einer
Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung:
- aktueller Arztbericht / Epikrise
(durch Hausarzt oder behandelndes
Krankenhaus) - "Amtsärztliche / Fachärztliche
Stellungnahme im Rahmen der
Eingliederungshilfe" (dieses Formular
ist beim LWV Hessen erhältlich und
vom Facharzt, Hausarzt oder
Amtsarzt auszufüllen)
Zum Nachweis der vorliegenden Pflegebedürftigkeit:
- Bescheid der Pflegekasse über die
Einstufung in eine Pflegestufe nach
dem Pflegeversicherungsgesetz
(wenn Sie pflegeversichert sind) - Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenkasse (MDK)
über die Feststellung der Pflegestufe.
Wenn Sie nicht bei einer Kasse
pflegeversichert sind, erstellt dieses
Gutachten das Gesundheitsamt.
Zum Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit:
Es werden verschiedene Unterlagen von Ihnen
und Ihrem Ehegatten / Ihrer Ehegattin benötigt.
Dazu können Sie das Formular "Antrag auf
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -" beim LWV
Hessen persönlich, telefonisch oder im Internet
anfordern. Außerdem erhalten Sie diesen
Antrag bei Ihrem Sozialamt oder Ihrer
Gemeindeverwaltung.
Insbesondere werden folgende Unterlagen
ergänzend zum Antrag in Kopie benötigt
(soweit zutreffend):
- Bescheid über Leistungen nach dem
SGB XII (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherungsleistungen) - als Einkommensnachweise: Bescheid
über den Bezug von Krankengeld,
Rente, Arbeitslosengeld etc. - Kontoauszüge der letzten drei Monate
- als Vermögensnachweise: Sparbücher,
Lebensversicherungen
(auch Rentenversicherungen und Ähnliches),
Grundbuchauszüge (bei Grund- oder
Hausbesitz) etc. - bei ausländischen Mitbürgern: gültiges
Aufenthaltsdokument (z. B. Aufenthaltserlaubnis,
Duldung usw.)
Gibt es Fristen für die Antragstellung?
Wir können die Kosten für die Betreuung in
einer Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
erst ab dem Tag übernehmen, ab welchem
uns oder den "beauftragten Stellen" (z. B.
Sozialamt der Kreisverwaltung, Gemeinde
etc.) die Notlage bekannt wird (§ 18 SGB XII).
Den Antrag sollten Sie daher so früh wie
möglich, jedoch unbedingt vor der Aufnahme
in die Tagespflege- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung
stellen!
Und so erreichen Sie uns
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204
Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon: 0561 1004-0
Fax: 0561 1004-2650
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 156-0
Fax: 0611 156-385
Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 801-0
Fax: 06151 801-400
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein
Zusammenschluss der Landkreise und
kreisfreien Städte, dem sozialen Aufgaben
übertragen wurden. Er ist u. a.
- Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
- Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
(KOF) - Integrationsamt
- Träger von Kliniken, Schulen für Kinder
und Jugendliche mit Sinnesbehinderung,
Sozialpädagogischen Zentren und weiteren
Einrichtungen - Träger von Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetz
Herausgeber:
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV),
Ständeplatz 6-10,
34117 Kassel
Internet:
www.lwv-hessen.de
Text, Gestaltung:
Zielgruppenmanagement 204
Redaktion:
SB Öffentlichkeitsarbeit luK
Druck:
Druckerei des LWV Hessen
Stand:
Februar 2007








