Berufliche Eingliederung
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Sie können wegen der Art oder dem Umfang Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden? Eine Werkstatt für behinderte Menschen könnte eine Möglichkeit sein, Ihnen zu helfen.
Eine Werkstatt ist eine „teilstationäre“ Einrichtung. Sie dient zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung ins Arbeitsleben. Sie soll Ihnen die Möglichkeit bieten zu arbeiten und Sie „fit“ für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt machen. Das Angebot in der Werkstatt richtet sich nach den Fähigkeiten und Neigungen der Beschäftigten.
Fragen zum Thema:
Wann kann ich in der Werkstatt arbeiten?
Für die Beschäftigung gibt es verschiedene Voraussetzungen:
- Es muss eine wesentliche Behinderung vorliegen.
- Die Arbeitsleistung ist so gering, dass die Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nicht möglich ist
- Durch die Arbeit in der Werkstatt werden weder Sie noch andere Menschen gefährdet.
Welche Bereiche gibt es in der Werkstatt?
Die Beschäftigung beginnt mit dem Eingangverfahren. Dort sollen folgende Fragen beantwortet werden: Ist die Werkstatt die geeignete Einrichtung für Ihre Teilhabe am Arbeitsleben? Welche Arbeitsangebote der Werkstatt kommen für Sie in Betracht? Sind noch andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sinnvoll? Das Eingangsverfahren dauert drei Monate.
Die Aufgabe des Berufsbildungsbereiches besteht in der Förderung in „Ihrem“ Beschäftigungsbereich. Beim Abschluss des Berufsbildungsbereichs sollen Sie in der Lage sein, in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen. Der Berufsbildungsbereich dauert bis zu zwei Jahre.
Nach dem Berufsbildungsbereich folgt der Wechsel in den Arbeitsbereich. Sie arbeiten in der Werkstatt und werden durch die Angebote dort gefördert. Die Beschäftigung dauert solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie endet, wenn Sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden können, spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren.
Alternative zum Arbeitsbereich ist ein sogenannter Außenarbeitsplatz. Sie arbeiten dann nicht in der Werkstatt selbst, sondern in einem Betrieb. Die Betreuung wird weiterhin über die Werkstatt sichergestellt.
An wen kann ich mich wenden?
Für die Bewilligung von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich können zuständig sein:
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Träger der Unfallversicherung
- die Berufsgenossenschaft
- die Träger der Rentenversicherung
- die Träger der Kriegsopferfürsorge
Für die Bewilligung von Leistungen im Arbeitsbereich können außerdem zuständig sein
- der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder
- der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen) als Träger der Sozialhilfe
Wann kommt die Werkstatt nicht in Frage?
Die Beschäftigung ist jedoch nicht für alle Menschen mit Behinderung möglich. Man geht davon aus, dass für Menschen mit einer Lernbehinderung grundsätzlich ein Job im allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden werden kann. Gleiches gilt für erwerbsfähige schwerbehinderte und teilweise erwerbsgeminderte Menschen.
Die Altersgrenze für die Beschäftigung liegt im Arbeitsbereich bei 65 Jahren. Begründet ist diese Grenze damit, dass zumeist auch ein nicht behinderter Arbeitnehmer in diesem Alter in Rente gehen würde.
Bei der Aufnahme im Eingangsverfahren gilt als Grenze das 60. Lebensjahr, weil für einen Menschen mit Behinderung dann meist schon ein Anspruch auf Rente besteht.
Welche Alternativen gibt es?
Zu weiteren Informationen ...
Zur Bundesagentur für Arbeit – Berufliche Qualifizierung ...
Zur Sozialen Landkarte des LWV Hessen ...






