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Leistungen/
Aufgaben

Medizinische Rehabilitation

| Bild: Teil eines Rollstuhles |

Wenn Sie wegen einer bestehenden wesentlichen körperlichen Behinderung oder zur Verhütung einer solchen eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder eine Rehabilitationsmaßnahme benötigen, können die Kosten von uns übernommen werden, sofern kein anderer Leistungsträger (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) leistet.



Fragen zum Thema:

Wann können die Maßnahmen erforderlich sein?
Welche Leistungen übernimmt der Landeswohlfahrtsverband Hessen?
Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für die Maßnahme erfüllt sein?
Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen für die Maßnahme erfüllt sein?
Wo liegt der Unterschied zwischen Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme?
Was müssen Sie sonst noch wissen?




Wann können die Maßnahmen erforderliche sein?

Eine Anschlussheilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme kann notwendig werden, wenn eine Krankenhausbehandlung alleine nicht ausreicht, um dauerhaft eine drohende Behinderung zu vermeiden, eine bestehende Behinderung zu verbessern oder Ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Meist geht der Maßnahme ein Aufenthalt in einem Allgemein-Krankenhaus voraus, für dessen Kostenübernahme jedoch Ihre Krankenkasse oder das örtliche Sozialamt Ihrer Kreis-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig ist.


Welche Leistungen übernimmt der Landeswohlfahrtsverband Hessen?

Wir erbringen alle Leistungen, die eine gesetzliche Krankenkasse, wie die AOK, bei teil- oder vollstationären Behandlungen übernimmt. Dazu zählen auch die notwendigen Transportkosten. Zudem können bei vollstationären Behandlungen Nebenleistungen erbracht werden (z. B. Taschengeld, Mietkosten und notwendige Bekleidung).


Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für die Maßnahme erfüllt sein?

Wir übernehmen die Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung für Rehabilitation oder Anschlussheilbehandlung, wenn Sie wegen einer bestehenden wesentlichen körperlichen Behinderung oder zur Verhütung einer solchen behandelt werden.

Zu körperlichen Behinderungen zählen nicht nur sichtbare körperliche Einschränkungen, wie z. B. Amputationen oder Lähmungen aufgrund eines Schlaganfalls; auch innere Erkrankungen oder Schädigungen eines inneren Organs können im täglichen Leben derart einschränken, dass eine Behinderung droht oder vorliegt. So gelten z. B. auch chronische Niereninsuffizienz und Krebserkrankungen als wesentliche körperliche Behinderung.
Die Kosten einer AHB oder Reha können von uns übernommen werden, wenn diese Behandlungsmaßnahmen geeignet sind.

  • den Eintritt einer wesentlichen Behinderung bei Ihnen zu vermeiden,

  • Ihnen den Umgang mit einer bereits bestehenden Behinderung zu erleichtern,

  • eingeschränkte Fähigkeiten wieder herzustellen oder zu aktivieren,

  • Ihre Lebensqualität zu verbessern oder

  • Ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, um das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu vermeiden.

Ob die Anschlussheilbehandlung oder die Rehabilitationsmaßnahme für Sie notwendig ist, muss uns von Ihrem behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden.


Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sie können Leistungen durch uns erhalten, wenn
  • Sie die Kosten der AHB oder Reha nicht aus eigenen Mitteln tragen können und

  • andere Kostenträger (insbesondere Rententräger und Krankenkasse)

Wir müssen darum prüfen, ob und in welchem Umfang von Ihnen bzw. Ihren Angehörigen eine (teilweise) Erstattung der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen verlangt werden kann (siehe hierzu die Informationen zu „Kostenbeteiligung durch Angehörige“ oder „Kostenbeteiligung durch Leistungsberechtigte“).


Wo liegt der Unterschied zwischen Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme?

  • Eine AHB muss von Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Krankenhausentlassung angetreten werden.

  • Eine Rehabilitationsmaßnahme kann hingegen auch unabhängig von einem vorausgegangenen Krankenhausaufenthalt erfolgen.

  • Eine Rehabilitationsmaßnahme ist in der Regel auf 21 Tage beschränkt.

Was müssen Sie sonst noch wissen?

Zur Antragstellung benötigen wir von Ihnen verschiedene Angaben. Dazu können Sie das Formular "Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe-" bei uns telefonisch oder im Internet anfordern. Außerdem erhalten Sie diesen Antrag bei dem örtlichen Sozialhilfeträger oder Ihrer Gemeindeverwaltung.
  • Kosten für eine Anschlussbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme können wir frühestens ab dem Tag übernehmen, ab welchem uns der Bedarf bekannt wird. Der Antrag muss daher unbedingt vor der Aufnahme gestellt.

  • Wenn Sie das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenden Sie sich wegen der Kostenübernahme bitte an den örtlichen Sozialhilfeträger.

  • Sollten Sie zu unseren ausländischen Mitbürgern gehören, können unter Umständen Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestehen, die eine Kostenübernahme durch uns ausschließen! Wir bitten daher zur Überprüfung Ihres ausländerrechtlichen Status um Vorlage einer Passkopie.


Weitere Informationen zum Thema „Medizinische Rehabilitation“ und „Anschlussheilbehandlung“ finden Sie hier:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Zu den Antragsunterlagen ...