Hilfe zur Pflege
Durch das Eintreten von Pflegebedürftigkeit tritt bei den Betroffenen und Angehörigen oftmals eine komplette Änderung der Lebenssituation ein. Es stellt sich die Frage, ob eine Versorgung in einem Alten- und Pfle-geheim erforderlich ist. Vor einem Umzug in eine stationäre Versorgung sollte allerdings immer geprüft werden inwieweit ein Verbleib in der eigenen Wohnung unter Mithilfe verschiedener Versorgungsangebote möglich ist.
Sollte jedoch die Entscheidung für ein Pflegeheim getroffen sein, besteht die Möglichkeit, die Übernahme der nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckten Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu beantragen.
Fragen zum Thema:
Wo können Sie Hilfe erhalten?
In Hessen ist die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Alten- und Pflegeheimen auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, den Landeswohlfahrtsverband, aufgeteilt: Menschen, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, können Leistungen vom örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten. Die Hilfe für Menschen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom Landeswohlfahrtsverband Hessen erbracht.
Wer erhält stationäre Hilfe zur Pflege?
Sie können Hilfe zur Pflege bekommen, wenn körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb
- für die gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
- voraussichtlich für mindestens 6 Monate
- in erheblichem Umfang
Bitte beachten Sie: Diese Leistung ist Sozialhilfe. Wir müssen deshalb prüfen, ob Sie die Kosten ganz oder zumindest zu einem Teil selbst zahlen können. Mehr dazu finden Sie hier.
Welche Alternativen gibt es?
Wir möchten gerne vermeiden, dass sich jüngere Menschen grundsätzlich und endgültig für ein Alten- und Pflegeheim entscheiden, weil sie keine Alternativen kennen.
Wir möchten Sie daher an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass wir gerade für jüngere Menschen noch folgende Versorgungsmöglichkeiten sehen:
- Versorgung und Förderung in einem Wohnheim für behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe (Zuständigkeit LWV)
- Versorgung und Förderung in einem Wohnpflegeheim (Zuständigkeit LWV)
- Versorgung und Förderung im "Betreuten Wohnen" (Zuständigkeit LWV)
- Versorgung durch ambulante Pflegedienste (Zuständigkeit örtlicher Träger)
Was umfasst die Hilfe?
Bei einer Kostenübernahme für die Betreuung in einem Pflegeheim wird von uns der Pflegesatz als Hauptleistung übernommen. Als Nebenleistung wird ein Taschengeld (Barbetrag) zur persönlichen Verfügung monatlich gezahlt.
Vorrangig ist bei Pflegeversicherten Menschen das Pflegegeld der Pflegekasse an die Einrichtung zu zahlen. Von uns wird dann die Differenz übernommen. Stellt ein gesetzlich Versicherter oder sein Vertreter einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, wird der Pflegebedürftige zunächst durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachtet. Sodann trifft die Pflegekasse die Leistungsentscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe unter maßgeblicher Berücksichtigung des MDK-Gutachtens.
Eine Kostenbeteiligungen des Leistungsberechtigten selbst sowie eine Kostenbeteiligung der Angehörigen wird vor der Entscheidung über die Kostenübernahme überprüft.
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