Blindengeld für blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen
Sie sind blind, wesentlich sehbehindert oder leiden an einer nicht nur vorübergehenden Sehbehinderung? Dann haben Sie die Möglichkeit Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz zu beantragen.Das Blindengeld ist eine monatliche, im Voraus bewilligte Geldleistung, die es blinden beziehungsweise sehbehinderten Menschen ermöglichen soll, trotz der visuellen Einschränkungen am täglichen Leben teilnehmen zu können. Diese blindheitsbedingten Mehraufwendungen sollen mit dem pauschalierten Blindengeld abgedeckt werden. In Frage kommen zum Beispiel Kosten für eine Begleitperson oder Personen, die dem Blinden beziehungsweise Sehbehinderten wegen seiner Sehverminderung behilflich sind, erhöhter Fahrtkostenbedarf (Taxi), Kosten für Zugang zu Medien durch spezielle Blindenzeitschriften, Hörbücher und Tonbandkassetten.
Fragen zum Thema:
Welche medizinischen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Nach dem Hess. Landesblindengeldgesetz werden die Personenkreise der blinden Menschen und der wesentlich sehbehinderten Menschen unterschieden. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Blindengeldbewilligung für blinde Menschen bestehen, sofern das Sehvermögen auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beziehungsweise bei wesentlich sehbehinderten Menschen nicht mehr als 5 % beträgt. Eine Gleichstellung mit diesem Personenkreis sieht das Gesetz dann vor, wenn besondere Beeinträchtigungen vorliegen. Hierzu zählen vor allem Gesichtfeldeinschränkungen, die mit einer manuell kinetischen Prüfmarke, entsprechend Goldmann III/4, nachgewiesen werden müssen.
Wonach richtet sich die Höhe?
Die Höhe des Blindengeldes richtet sich nach der jeweiligen Einstufung in den Personenkreis der blinden oder den der wesentlich sehbehinderten Menschen.
Blindengeld wird unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens bewilligt, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei stationären Maßnahmen reduziert sich der Blindengeldanspruch.
Werden bereits Leistungen wegen der Sehbehinderung oder Blindheit von einer anderen Stelle erbracht, erfolgt eine volle Anrechnung dieser Leistung auf das Blindengeld. Leistungen der Pflegekasse werden teilweise angerechnet.
Was ändert sich bei vollstationärer Aufnahme in einer Einrichtung?
Bei Aufnahme
- in einem Heim,
- einer internatsmäßigen Schule
- oder anderen Einrichtung
- und bei längerem Krankenhausaufenthalt
- Bei dem Personenkreis der blinden Menschen erfolgt eine Kürzung auf 50% des vollen Blindengeldes.
- Bei wesentlich sehbehinderten Menschen reduziert sich der monatliche Blindengeldbetrag auf 10% des vollen Blindengeldes.
Es haben nur wesentlich sehbehinderte Menschen einen Anspruch auf einen monatlichen Barbetrag (Taschengeld) gegen den Träger der Heimkosten, sofern neben dem Barbetrag ein zusätzlicher Bedarf besteht, der durch die Sehbehinderung hervorgerufen wird.
Wie beantrage ich Blindengeld?
Blindengeld wird auf Antrag bewilligt. Er besteht aus einem Formular "Antrag auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz" und einem Vordruck "Augenfachärztliche Bescheinigung".
Klären Sie in einem Gespräch mit Ihrer Augenärztin bzw. Ihrem Augenarzt, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Einstufung befürwortet wird, ist die augenfachärztliche Bescheinigung als medizinischer Nachweis von Ihrem Augenarzt auszustellen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind von Ihnen zu tragen.
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei uns telefonisch oder per E-Mail anfordern oder als PDF-Datei herunterladen:
Augenfachärztliche Bescheinigung
Antrag auf Bewilligung von Blindengeld
Merkblatt zum Antrag
Welche Leistung für blinde Menschen gibt es noch?
Aufstockungsleistungen
In Hessen ist der Zahlbetrag des Blindengeldes seit dem 01.01.04 niedriger, als der Betrag der Blindenhilfe. Der Differenzbetrag bis zu einer Höhe von 85,25 Euro kann auf Antrag für den Personenkreis der blinden volljährigen Menschen als Aufstockungsleistung zusätzlich bewilligt werden. Hierbei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung, die von Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig ist.
Die Aufstockungsleistung wird nur bewilligt, wenn die medizinischen Voraussetzungen (blind oder blinden Menschen gleichgestellt) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Sozialhilfebedürftigkeit) vorliegen.
Sozialhilfebedürftigkeit bedeutet, dass die für diese Leistung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Einkommensgrenze
Grundbetrag Haushaltsvorstand = 718 Euro
+ für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in = 252 Euro
+ für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt = 252 Euro
+ Kosten der Unterkunft und individuelle Freibeträge
Vermögensgrenze
Vermögensschonbetrag Haushaltsvorstand = 2.600 Euro
+ für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in = 614 Euro
+ für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt = 256 Euro
Blindenhilfe gemäß § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung, die einkommens- und vermögensabhängig ist.
Unter folgenden Voraussetzungen kann ich Blindenhilfe beantragen:
- Antragstellung vor Vollendung des 1. Lebensjahr
- Umzug von Hessen in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes
Antragstellung vor Vollendung des 1. Lebensjahres
Hat der blinde Mensch das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird geprüft ob Blindenhilfe als Sozialhilfeleistung nach dem SGB XII gewährt werden kann, weil das Blindengeld erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gezahlt wird.
Umzug von Hessen in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes
Verzieht der blinde Mensch in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes liegt die Zuständigkeit weiterhin beim LWV Hessen, wenn der Blindengeldberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in der Einrichtung in Hessen hatte.
Bei Umzug von einem anderen Bundesland in eine Einrichtung nach Hessen, gilt diese Regelung für den Leistungsträger der vor der Aufnahme in die Einrichtung zuständig war.






