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Aufgaben
Leistungen/
Aufgaben

Aufstockungsleistung nach § 72 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)


Allgemeine Hinweise

Da das Blindengeld in Hessen niedriger ist als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Blindengeld eine Aufstockungsleistung zu beantragen. Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zum Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz - um eine Sozialhilfeleistung.

Das Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz wird – unabhängig von der Antragstellung – weiterhin gezahlt.


Leistungsvoraussetzungen

Die Aufstockungsleistung wird nur bewilligt, wenn die medizinischen Voraussetzungen (blind oder blinden Menschen gleichgestellt) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Sozialhilfebedürftigkeit) vorliegen.

Sozialhilfebedürftigkeit bedeutet, dass die für diese Leistung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.


Einkommensgrenze

  • Grundbetrag Haushaltsvorstand 748,00 Euro

  • plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 262,00 Euro

  • plus für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt 262,00 Euro

  • plus Kosten der Unterkunft und individuelle Freibeträge


Vermögensgrenze

  • Vermögensschonbetrag Haushaltsvorstand 2.600,00 Euro

  • plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 614,00 Euro
    (sind beide Ehegatten in den Personenkreis der blinden Menschen eingestuft, so erhöht sich der Betrag an dieser Stelle auf 1.534,00 Euro)

  • plus für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt 256,00 Euro


Angaben im Antrag auf Aufstockungsleistungen

Der Antrag ist vollständig auszufüllen und vom Blindengeldberechtigten selbst (auch handgeführt) zu unterschreiben. Anzugeben sind

  • alle Einkommen: Arbeitseinkommen, Renten, Grundsicherungsleistungen, Kindergeld, Erziehungsgeld Mieteinnahmen usw.


  • alle Vermögenswerte: Geldwerte (Girokonten, Sparbücher, Festgelder, Sparverträge, Bausparguthaben, sonstige Sparanlagen, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, sonstige Geldwerte)


  • Sachwerte (Grundstücke, nicht selbstbewohnte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen, selbstbewohnte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze, Kraftfahrzeuge, Wertpapiere, Aktien, Anteile an Aktienfonds, Pfand- und Schatzbriefe, Geschäftsanteile, sonstiges Vermögen)


  • Forderungen (Ansprüche aus Erbengemeinschaften, vertragliche Ansprüche, Rückforderungsansprüche aus Schenkungen, sonstige Ansprüche)


  • Bitte fügen Sie dem Antrag Kopien der entsprechenden Nachweise und Belege bei.


    Leistungsbeginn

    Die Aufstockungsleistung wird ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


    Monatliche Leistungshöhe

  • Für blinde Menschen außerhalb von Einrichtungen maximal 86,10 Euro

  • Für blinde Menschen innerhalb von Einrichtungen maximal 43,05 Euro



  • Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung

    Leistungen der Pflegeversicherung sind bei häuslicher Pflege nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII teilweise auf die Aufstockungsleistung anzurechnen. Dadurch vermindert sich der monatliche Aufstockungsbetrag

  • bei der Pflegestufe I auf maximal 62,60 Euro

  • bei den Pflegestufen II und III auf maximal 42,10 Euro



  • Kostenersatz durch Erben

    Die Erben des Leistungsberechtigten sind gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII verpflichtet, Sozialhilfeleistungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall entstanden sind und die einen Betrag in Höhe von 2.244,00 Euro übersteigen, zurück zu erstatten.

    Umzug von Hessen in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes

    Verzieht der blinde Mensch in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes liegt die Zuständigkeit weiterhin beim LWV Hessen, wenn der Blindengeldberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in der Einrichtung in Hessen hatte.
    Bei Umzug von einem anderen Bundesland in eine Einrichtung nach Hessen, gilt diese Regelung für den Leistungsträger der vor der Aufnahme in die Einrichtung zuständig war.