Aufstockungsleistung nach § 72 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)
Allgemeine Hinweise
Da das Blindengeld in Hessen niedriger ist als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Blindengeld eine Aufstockungsleistung zu beantragen. Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zum Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz - um eine Sozialhilfeleistung.
Das Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz wird – unabhängig von der Antragstellung – weiterhin gezahlt.
Leistungsvoraussetzungen
Die Aufstockungsleistung wird nur bewilligt, wenn die medizinischen Voraussetzungen (blind oder blinden Menschen gleichgestellt) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Sozialhilfebedürftigkeit) vorliegen.
Sozialhilfebedürftigkeit bedeutet, dass die für diese Leistung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Einkommensgrenze
- Grundbetrag Haushaltsvorstand 748,00 Euro
- plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 262,00 Euro
- plus für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt 262,00 Euro
- plus Kosten der Unterkunft und individuelle Freibeträge
Vermögensgrenze
- Vermögensschonbetrag Haushaltsvorstand 2.600,00 Euro
- plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 614,00 Euro
(sind beide Ehegatten in den Personenkreis der blinden Menschen eingestuft, so erhöht sich der Betrag an dieser Stelle auf 1.534,00 Euro) - plus für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt 256,00 Euro
Angaben im Antrag auf Aufstockungsleistungen
Der Antrag ist vollständig auszufüllen und vom Blindengeldberechtigten selbst (auch handgeführt) zu unterschreiben. Anzugeben sind
Bitte fügen Sie dem Antrag Kopien der entsprechenden Nachweise und Belege bei.
Leistungsbeginn
Die Aufstockungsleistung wird ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Monatliche Leistungshöhe
Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung sind bei häuslicher Pflege nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII teilweise auf die Aufstockungsleistung anzurechnen. Dadurch vermindert sich der monatliche Aufstockungsbetrag
Kostenersatz durch Erben
Die Erben des Leistungsberechtigten sind gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII verpflichtet, Sozialhilfeleistungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall entstanden sind und die einen Betrag in Höhe von 2.244,00 Euro übersteigen, zurück zu erstatten.
Umzug von Hessen in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes
Verzieht der blinde Mensch in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes liegt die Zuständigkeit weiterhin beim LWV Hessen, wenn der Blindengeldberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in der Einrichtung in Hessen hatte.
Bei Umzug von einem anderen Bundesland in eine Einrichtung nach Hessen, gilt diese Regelung für den Leistungsträger der vor der Aufnahme in die Einrichtung zuständig war.






