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Blindengeld für blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen


| Bild: Antrag Blindengeld | Sie sind blind, wesentlich sehbehindert oder leiden an einer nicht nur vorübergehenden Sehbehinderung? Dann haben Sie die Möglichkeit Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz zu beantragen.

Das Blindengeld ist eine monatliche, im Voraus bewilligte Geldleistung, die es blinden beziehungsweise sehbehinderten Menschen ermöglichen soll, trotz der visuellen Einschränkungen am täglichen Leben teilnehmen zu können. Diese blindheitsbedingten Mehraufwendungen sollen mit dem pauschalierten Blindengeld abgedeckt werden. In Frage kommen zum Beispiel Kosten für eine Begleitperson oder Personen, die dem Blinden beziehungsweise Sehbehinderten wegen seiner Sehverminderung behilflich sind, erhöhter Fahrtkostenbedarf (Taxi), Kosten für Zugang zu Medien durch spezielle Blindenzeitschriften, Hörbücher und Tonbandkassetten.



Fragen zum Thema:

  • Welche medizinischen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Wonach richtet sich die Höhe?

  • Was ändert sich, wenn ich in einer Einrichtung aufgenommen werde?

  • Wie beantrage ich Blindengeld?

  • Welche Leistungen kann ich als blinder Mensch noch beantragen?




  • Welche medizinischen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

    Nach dem Hess. Landesblindengeldgesetz werden die Personenkreise der blinden Menschen und der wesentlich sehbehinderten Menschen unterschieden. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Blindengeldbewilligung für blinde Menschen bestehen, sofern das Sehvermögen auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beziehungsweise bei wesentlich sehbehinderten Menschen nicht mehr als 5 % beträgt. Eine Gleichstellung mit diesem Personenkreis sieht das Gesetz dann vor, wenn besondere Beeinträchtigungen vorliegen. Hierzu zählen vor allem Gesichtfeldeinschränkungen, die mit einer manuell kinetischen Prüfmarke, entsprechend Goldmann III/4, nachgewiesen werden müssen.


    Wonach richtet sich die Höhe?

    Die Höhe des Blindengeldes richtet sich nach der jeweiligen Einstufung in den Personenkreis der blinden oder den der wesentlich sehbehinderten Menschen.

    Blindengeld wird unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens bewilligt, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei stationären Maßnahmen reduziert sich der Blindengeldanspruch.

    Werden bereits Leistungen wegen der Sehbehinderung oder Blindheit von einer anderen Stelle erbracht, erfolgt eine volle Anrechnung dieser Leistung auf das Blindengeld. Leistungen der Pflegekasse werden teilweise angerechnet.


    Was ändert sich bei vollstationärer Aufnahme in einer Einrichtung?

    Bei Aufnahme
    • in einem Heim,

    • einer internatsmäßigen Schule

    • oder anderen Einrichtung

    • und bei längerem Krankenhausaufenthalt
    ist das Blindengeld ab dem dritten Monat zu kürzen, wenn gleichzeitig Leistungen eines anderen öffentlichen Leistungsträgers bezogen werden:

    • Bei dem Personenkreis der blinden Menschen erfolgt eine Kürzung auf 50% des vollen Blindengeldes.

    • Bei wesentlich sehbehinderten Menschen reduziert sich der monatliche Blindengeldbetrag auf 10% des vollen Blindengeldes.
    Die bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes muss weiterhin gegeben sein.

    Es haben nur wesentlich sehbehinderte Menschen einen Anspruch auf einen monatlichen Barbetrag (Taschengeld) gegen den Träger der Heimkosten, sofern neben dem Barbetrag ein zusätzlicher Bedarf besteht, der durch die Sehbehinderung hervorgerufen wird.


    Wie beantrage ich Blindengeld?

    Blindengeld wird auf Antrag bewilligt. Er besteht aus einem Formular "Antrag auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz" und einem Vordruck "Augenfachärztliche Bescheinigung".

    Klären Sie in einem Gespräch mit Ihrer Augenärztin bzw. Ihrem Augenarzt, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Einstufung befürwortet wird, ist die augenfachärztliche Bescheinigung als medizinischer Nachweis von Ihrem Augenarzt auszustellen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind von Ihnen zu tragen.
    Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei uns telefonisch oder per E-Mail anfordern oder als PDF-Datei herunterladen:

    Augenfachärztliche Bescheinigung

    Antrag auf Bewilligung von Blindengeld

    Merkblatt zum Antrag


    Welche Leistung für blinde Menschen gibt es noch?

    Aufstockungsleistungen

    In Hessen ist der Zahlbetrag des Blindengeldes seit dem 01.01.04 niedriger, als der Betrag der Blindenhilfe. Der Differenzbetrag bis zu einer Höhe von 86,10 Euro kann auf Antrag für den Personenkreis der blinden volljährigen Menschen als Aufstockungsleistung zusätzlich bewilligt werden. Hierbei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung, die von Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig ist.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Aufstockungsleistung nach § 72 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII)


    Allgemeine Hinweise

    Da das Blindengeld in Hessen niedriger ist als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Blindengeld eine Aufstockungsleistung zu beantragen. Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zum Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz - um eine Sozialhilfeleistung.

    Das Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz wird – unabhängig von der Antragstellung – weiterhin gezahlt.


    Leistungsvoraussetzungen

    Die Aufstockungsleistung wird nur bewilligt, wenn die medizinischen Voraussetzungen (blind oder blinden Menschen gleichgestellt) und die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Sozialhilfebedürftigkeit) vorliegen.

    Sozialhilfebedürftigkeit bedeutet, dass die für diese Leistung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.


    Einkommensgrenze

    • Grundbetrag Haushaltsvorstand 748,00 Euro

    • plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 262,00 Euro

    • plus für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt 262,00 Euro

    • plus Kosten der Unterkunft und individuelle Freibeträge


    Vermögensgrenze

    • Vermögensschonbetrag Haushaltsvorstand 2.600,00 Euro

    • plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 614,00 Euro
      (sind beide Ehegatten in den Personenkreis der blinden Menschen eingestuft, so erhöht sich der Betrag an dieser Stelle auf 1.534,00 Euro)

    • plus für jedes unverheiratete minderjährige Kind im Haushalt 256,00 Euro


    Angaben im Antrag auf Aufstockungsleistungen

    Der Antrag ist vollständig auszufüllen und vom Blindengeldberechtigten selbst (auch handgeführt) zu unterschreiben. Anzugeben sind

  • alle Einkommen: Arbeitseinkommen, Renten, Grundsicherungsleistungen, Kindergeld, Erziehungsgeld Mieteinnahmen usw.


  • alle Vermögenswerte: Geldwerte (Girokonten, Sparbücher, Festgelder, Sparverträge, Bausparguthaben, sonstige Sparanlagen, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, sonstige Geldwerte)


  • Sachwerte (Grundstücke, nicht selbstbewohnte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen, selbstbewohnte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze, Kraftfahrzeuge, Wertpapiere, Aktien, Anteile an Aktienfonds, Pfand- und Schatzbriefe, Geschäftsanteile, sonstiges Vermögen)


  • Forderungen (Ansprüche aus Erbengemeinschaften, vertragliche Ansprüche, Rückforderungsansprüche aus Schenkungen, sonstige Ansprüche)


  • Bitte fügen Sie dem Antrag Kopien der entsprechenden Nachweise und Belege bei.


    Leistungsbeginn

    Die Aufstockungsleistung wird ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


    Monatliche Leistungshöhe

  • Für blinde Menschen außerhalb von Einrichtungen maximal 86,10 Euro

  • Für blinde Menschen innerhalb von Einrichtungen maximal 43,05 Euro



  • Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung

    Leistungen der Pflegeversicherung sind bei häuslicher Pflege nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII teilweise auf die Aufstockungsleistung anzurechnen. Dadurch vermindert sich der monatliche Aufstockungsbetrag

  • bei der Pflegestufe I auf maximal 62,60 Euro

  • bei den Pflegestufen II und III auf maximal 42,10 Euro



  • Kostenersatz durch Erben

    Die Erben des Leistungsberechtigten sind gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII verpflichtet, Sozialhilfeleistungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall entstanden sind und die einen Betrag in Höhe von 2.244,00 Euro übersteigen, zurück zu erstatten.

    Umzug von Hessen in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes

    Verzieht der blinde Mensch in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes liegt die Zuständigkeit weiterhin beim LWV Hessen, wenn der Blindengeldberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in der Einrichtung in Hessen hatte.
    Bei Umzug von einem anderen Bundesland in eine Einrichtung nach Hessen, gilt diese Regelung für den Leistungsträger der vor der Aufnahme in die Einrichtung zuständig war.