Kostenbeteiligung Leistungsberechtigter
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Prüfung, wer sich mit welchem Einkommen und Vermögen an den Kosten beteiligen muss, stellt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung unter Abwägung aller Angaben und Umstände unter Berücksichtigung der beantragten Leistung dar. Nachstehend kann Ihnen daher nur eine allgemeine Auflistung der bei der Prüfung des Antrages zu berücksichtigenden Regelungen zur Information angeboten werden.
Übersicht:
Einkommenseinsatz
Vermögenseinsatz
Ansprüche aus Verträgen
Einkommenseinsatz
Zum Einkommen im Sinne des Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert:
- Renten
- Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
- Krankengeld
- Werksrente und Zusatzrente und andere Renten
- Wohngeld
- von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe,
- der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),
- der Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
- und des Schmerzensgeldes.
Bei stationären Maßnahmen hat ein alleinstehender Leistungsberechtigter sich mit dem gesamten Einkommen an den Leistungen zu beteiligen. Bei Verheirateten wird ein sogenannter Ehegattenkostenbeitrag gefordert.
Bei teilstationären Maßnahmen wird ein individuell errechneter Kostenbeitrag gefordert.
Vermögenseinsatz
Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinne ist das gesamte verwertbare Vermögen eines Leistungsberechtigten und seines Ehegatten. Dazu zählen insbesondere die aktuellen Werte der
- Konten und Spareinlagen jeglicher Art,
- Bausparverträge,
- Kapitalversicherungen (Lebens-, Unfallversicherung und andere Versicherungen),
- Wertpapiere
- sowie der Grundstücke aller Art.
Weiterhin hat der Gesetzgeber eine Vermögensfreigrenze geregelt:
Ein alleinstehender Empfänger einer Hilfe darf derzeit über ein Vermögen in Höhe von 2.600 Euro verfügen.
Bei Verheirateten erhöht sich der geschützte Betrag um 614 Euro für den Ehegatten des Leistungsberechtigten auf 3.214 Euro. Daneben wird für jede weitere Person, die vom Leistungsberechtigten oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird, ein Zuschlag von 256 Euro (in der Regel sind dies die minderjährigen Kinder) hinzugerechnet.
Ansprüche aus Verträgen
Bei einer Kostenübernahme für die Betreuung in einer stationären Maßnahme (beispielsweise Wohnpflegeheim) hat der Sozialhilfeträger auch die Möglichkeit vorrangige vertragliche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls im Falle einer Leistungsgewährung den Anspruch auf sich überzuleiten.
Dies betrifft beispielsweise folgende Verträge:
- Übergabevertrag
- Altenteils- und Auszugsvertragliche Vereinbarung zur Übernahme von "Wartung und Pflege"
- weitere Schenkungen
Hier ein Beispiel:
Vor der Aufnahme in ein Pflegeheim wurde mit einem Übergabevertrag ein Hausgrundstück auf die Kinder des Leistungsberechtigten übertragen. Dieser Übergabevertrag ist nicht älter als 10 Jahre. Ist der Leistungsberechtigte nun nach Vollziehung der Schenkung außerstande seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, so hat er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegen die beschenkten Kinder einen Rückforderungsanspruch in Höhe des zur Bedarfsdeckung (Deckung der Heimpflegekosten) erforderlichen Teiles der Schenkung. Dieser Anspruch kann im Bedarfsfall auf den Sozialhilfeträger übertragen werden.






