Kostenbeteiligung von Angehörigen
Sie möchten sich darüber informieren, ob und inwieweit Sie zu einer Kostenbeteiligung für Leistungen, die Ihr Angehöriger erhält, herangezogen werden?
Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der detailierten gesetzlichen Vorgaben keine allgemeingültige Musterberechnung vorgestellt werden kann. Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen jedoch helfen zu verstehen, wie eine Kostenbeteiligung berechnet wird.
Welche Beziehung haben Sie zu der leistungsberechtigten Person ?
Sie sind Ehegatte
Sie sind Lebenspartner
Sie sind Eltern eines minderjährigen Kindes
Sie sind getrennt lebender Ehegatte
Sie sind geschiedener Ehegatte
Sie sind volljähriges Kind
Sie sind Eltern eines volljährigen Kindes
Sie sind Ehegatte
Von Ehegatten wird grundsätzlich ein Kostenbeitrag gefordert. Dieser errechnet sich aus dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute.
Von diesem gemeinsamen Einkommen werden die gesetzlichen Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Weitere besondere Belastungen (z. B. Schuldverpflichtungen) können sachbezogen ebenfalls berücksichtigt werden.
Diesem nunmehr bereinigten Einkommen wird ein Garantiebetrag gegenübergestellt, der sich aus den Sozialhilferegelsätzen für die jeweiligen Haushaltsangehörigen und den angemessenen Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, ermittelt.
Liegt das bereinigte Einkommen über dem Garantiebetrag, wird ein entsprechender Anteil des Differenzbetrages als Kostenbeitrag gefordert.
Dieser Kostenbeitrag ist bis zum Ende der bewilligten Maßnahme zu zahlen.
Sie sind Lebenspartner
Für eingetragene Lebenspartner gelten die gleichen Erklärungen wie zu den Ehegatten.
Leben Sie mit dem Leistungsberechtigten in einer eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft zusammen, dürfen Sie nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Es gelten dann für Sie die gleichen Erklärungen wie zu den Ehegatten.
Sie sind Eltern eines minderjährigen Kindes
Von den Eltern wird ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Familie ermittelt. Die Höhe des Kostenbeitrages begrenzt sich auf die sogenannte häusliche Ersparnis und unter Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten Ihres Kindes zuhause. Der so ermittelte Prozentsatz wird vom altersgemäßen Sozialhilferegelsatz als Kostenbeitrag erhoben, höchstens aber 150 % davon.
Der Sozialhilferegelsatz bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt 215 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 287 Euro.
Vom gemeinsamen Einkommen werden die gesetzlichen Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), notwendige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorge-beiträge und berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Besondere Belastungen (z.B. Schuldverpflichtungen) können ebenfalls berücksichtigt werden.
Sie sind getrennt lebender Ehegatte
Es gelten die gleichen Erklärungen wie zu den geschiedenen Ehegatten.
Sie sind geschiedener Ehegatte
Sofern leistungsberechtigte Personen einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht haben geht dieser Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über.
Voraussetzung für das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung ist, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach vorlag.
Weitere Voraussetzung ist selbstverständlich eine finanzielle Leistungsfähigkeit, die sich an den Grundsätzen des Unterhalts-rechts und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen orientiert.
Der sogenannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt orientiert sich nach den Unterhaltsgrundsätzen des für den Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts.
Sofern das bereinigte Einkommen diesen Selbstbehalt überschreitet, wird ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt.
Sie sind volljähriges Kind
Voraussetzung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit, die sich an den Grundsätzen des Unterhaltsrechts und der dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen orientiert.
Der sogenannte unterhaltsrechtliche Selbstbehalt orientiert sich nach den Unterhaltsgrundsätzen des für den Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts.
Vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber eigenen minderjährigen Kindern sowie gegenüber Ehegatten sind zu berücksichtigen, sie erhöhen den Selbstbehalt.
Sofern das bereinigte Einkommen über den Selbstbehalten liegt, werden 50 % als Unterhaltsbeitrag festgesetzt.
Sie sind Eltern eines volljährigen Kindes
Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen unterhaltsberechtigten Leistungsempfängers gegenüber seinen Eltern geht nur in Höhe von bis zu 31,06 Euro über. Sofern die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer vollstationären Einrichtung durch eigene Einkünfte des Leistungsberechtigten nicht sichergestellt werden kann, sind weitere 23,90 Euro von den Eltern zu fordern.
Sind die Eltern getrennt lebend oder geschieden und beide leistungsfähig, so kann der Unterhaltsbeitrag zu gleichen Teilen gegenüber den Elternteilen gefordert werden.
Können die Eltern die Beträge nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit einen formlosen Härtefallantrag zu stellen, um sich von der Zahlung befreien zu lassen.
Zur Sozialen Landkarte des LWV Hessen ...






